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   BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79   

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BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79 (https://dejure.org/1981,22302)
BSG, Entscheidung vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79 (https://dejure.org/1981,22302)
BSG, Entscheidung vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 (https://dejure.org/1981,22302)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.07.1958 - 2 RU 177/55

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    vornehmen, wo sich der Reisende im Zeitpunkt der unfallbringenden Tätigkeit gerade befand ( s zum Hotelaufenthalt BSGE 8, 48, 51; BSG SozR Nr. 17 und 57 zu @ 5h2 RVO aF; Brackmann aaO S 481 u mmN), zumal da der Reisende auch während des Aufenthalts im Hotel oder in der Gaststätte dienstlich tätig werden kann (zB Anfertigen von Berichten über geschäftliche Handlungen, Ordnen von Arbeitsunterlagen, Ferngespräche).
  • BSG, 30.11.1972 - 2 RU 169/71
    Auszug aus BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    133/68 - und vom 50. November1972 - 2 RU 169/71 -).
  • BSG, 12.10.1973 - 2 RU 190/72
    Auszug aus BSG, 27.08.1981 - 2 RU 47/79
    12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, l. - 9. Aufl, S #81 i mwN).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

    Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481c/d mwN).

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - USK 73105; BSG Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - USK 81220; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 1/87 - USK 8820; Brackmann a.a.O. S 486k l).

    Für die Beendigung bzw das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wurde auch hier das Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die zum Essen aufgesuchte Wohnung oder zB die Gaststätte liegt, als maßgebend angesehen, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und der Rechtssicherheit wesentlich zu dienen (BSG Urteil vom 26. April 1973 - a.a.O. - BSG Urteil vom 27. August 1981 - a.a.O. - BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - a.a.O. -).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

    Auch diese Tätigkeit gehört zu den zahlreichen anderen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - in HVGBG RdSchr VB 234/81 = USK 81220).

    12. Oktober 1973 - 2 RU 190/72 - in USK 73204, und vom 27. August 1981 - 2 RU 47/79 - aaO mwN; Brackmann aaO S 481h III).

  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 2 U 204/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Ein Versicherungsschutz besteht nur für den Weg zu und von der Toilette, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 323/01

    Versicherung muss bei Unfall auf der Betriebstoilette nicht bezahlen

    Nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Unfallversicherungsschutz während des Aufenthalts in der Toilette - Verrichtung der Notdurft - nicht besteht, lediglich auf den Wegen zu einem Ort auf der Betriebsstätte selbst, an dem die Notdurft verrichten werden soll, hat die Rechtsprechung Versicherungsschutz angenommen, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - L 3 U 323/97

    Kein UV-Schutz beim Sturz auf der Hoteltoilette während einer Dienstreise -

    Durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte ist der Versicherte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde, so daß er auf dem Weg zur und von der Toilette Risiken ausgesetzt ist, die in der betrieblichen Sphäre begründet sind (BSG vom 27.8.1981, Az.: 2 RU 47/79).

    Zwar eignen sich nach der Rechtsprechung des BSG bei Hotelaufenthalten im Rahmen von Dienstreisen räumliche Gegebenheiten regelmäßig nicht zur Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Sphäre, da diese zu vielgestaltig sind, um damit zu einem brauchbaren Abgrenzungsmaßstab zu gelangen (BSG vom 27.8.1981, 2 RU 47/79 mwN).

  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Er war unabhängig hiervon und anders als in dem vom BSG in den Urteilen vom 25. März 1964 -- 2 RU 123/61 -- und 27. August 1981 -- 2 RU 47/79 -- entschiedenen Fällen auch nicht im Begriff, seine versicherte Lehrgangstätigkeit fortzusetzen.
  • LSG Bayern, 28.09.2011 - L 18 U 354/09

    Arbeitsunfalls, widersprüchliches Vorbringen, persönliche Verrichtung,

    Insbesondere ist die Verrichtung der Notdurft auf der Toilette eine typisch persönliche Verrichtung die in keinem sachlichen Zusammenhalt mit der Arbeit steht und daher nur bei Mitwirkung von besonderen, hier nicht vorliegenden Betriebsgefahren versichert sein kann (vgl Holtstraeter in Kreikebohm u. a., Kommentar zum Sozialrecht, 1. A. 2009,Rdnr. 57 zu § 8 SGB VII; BSG, Urteil vom 27.08.1981, 2 RU 47/79).
  • LSG Hessen, 18.10.1995 - L 3 U 329/94

    Wegeunfall - Gaststättenbesuch - Nahrungsaufnahme - Einkaufszentrum -

    Danach sind die Einnahme des Essens und alle damit unmittelbar zusammenhängenden Verrichtungen dem privaten, eigenwirtschaftlichen und somit unversicherten Bereich zuzurechnen, während der Versicherte auf dem Weg zur Essenseinnahme unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz steht bis zum Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Gaststätte/Kantine liegt, in der er das Essen einzunehmen beabsichtigt (dazu Brackmann, a.a.O., S. 486 k I; Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 8 zu § 550 RVO; Urteile des BSG vom 21. Dezember 1977, Az.: 2 RU 40/76 sowie vom 27. August 1991, Az.: 2 RU 47/79).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2008 - L 15 U 30/08

    Versicherter Personenkreis - Arbeitsunfall - innerer/sachlicher Zusammenhang -

    Diese Tätigkeit gehört zu den zahlreichen Verrichtungen, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich im unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (ständige gefestigte Rechtsprechung, vgl. BSG vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79 - USK 81 220; BSG Soz-R 2200, § 548 Nr. 97 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 357/04

    Anspruch auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme einer Mahlzeit aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (BSG, Urteil vom 26.04.1973 - 2 RU 213/71; Urteil vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 1/87).
  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 1/87
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2006 - L 9 U 75/05
  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 11/96

    Arbeitsunfall auf dem Weg zur Wohnung des Versicherten - Innerer Zusammenhang

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2015 - L 14 U 204/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2010 - L 3 U 201/08
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